Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. Pollmann Technik GmbH & Co. KG
§1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferung und Angebote der Fa. Pollmann Technik GmbH & Co. KG (im folgenden Verkäufer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers/Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
2. Alle Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer/Besteller sind nur dann wirksam, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt der Lieferfähigkeit. An Angebote, die ausdrücklich als ,,verbindlich“ bezeichnet sind, ist der Verkäufer für die Zeit von fünf Tagen gebunden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine längere Bindung vereinbart ist.
2. Der Käufer/Besteller ist an Bestellungen höchstens bis vier Wochen von der Abgabe der Bestellung an gebunden. Die Bestellung gilt als vom Verkäufer angenommen, wenn er ihr innerhalb dieser Frist nicht schriftlich widerspricht bzw. die Lieferung ausgeführt hat.
3. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
4.Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
§ 3 Preise
1.Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise gelten vorbehaltlich besonders abweichender Vereinbarungen ab Sitz des Verkäufers, ausschließlich Verpackung, Fracht und Anfuhr zum Aufstellungsplatz sowie Abladung und Aufstellung.
3. Soll die Lieferung mehr als drei Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigungen von Lohn und Transportkasten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit, jedoch mindestens drei Monate gebunden. Gerät der Käufer/Besteller mit der Annahme in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen, und zwar auch dann, wenn ein Festpreis vereinbart war.
4.Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert in der Rechnung ausgewiesen.
§ 4 Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 7 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Skonto-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer/Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers/ Bestellers, Bestellungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer/Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben ist. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt dann auch nur erfüllungshalber. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers/Bestellers. Sie sind sofort fällig.
3. Gerät der Käufer/Besteller in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basissatz nach dem §§ 288 Abs. 1S. 1BGB als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer/Besteller eine geringe Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.
4.Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers/Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers/Bestellers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und bis zu deren Bewirken weitere Lieferungen zurückzuhalten, nachdem er vorher dem Käufer/Besteller entsprechende Mitteilungen gemacht hat.
5. Der Käufer/Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig, unbestritten oder durch den Verkäufer anerkannt sind. Zur Zurückhaltung ist der Käufer/Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
1.Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schrittform.
2.Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Unterzeichnung der schriftlichen Bestellung oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3. Die Lieferung ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer/Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer/Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer/Besteller unverzüglich benachrichtigt./p>
6. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer/Besteller Anspruch auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 10% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder stellt eine wesentliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar.
7. Setzt der Käufer/Besteller dem Verkäufer, nachdem dieser bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachricht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche statt der Leistung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer/Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
8. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs.6 und 7 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Käufer/Besteller wegen des von dem Verkäufer zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung im Fortfall geraten ist.
9. Der Verkäufer ist zur Teillieferung und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder die Teilleistung ist für den Käufer/Besteller nicht von Interesse.
10. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers/Bestellers voraus.
11. Für durch Verschulden durch seine Lieferanten verzögerte und unterbliebene Lieferungen hat der Verkäufer nicht einzustehen. Er verpflichtet sich jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen seine Lieferanten an den Käufer/Besteller abzutreten. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit der Lieferant des Verkäufers grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.
12. Kommt der Käufer/Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihn entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer/Besteller über.
§6 Transport und Gefahrübergang
1. Versandweg und Versandmittel sind vorbehaltlich besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen.
2. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer/Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
§7 Gewährleistung
1. Der Käufer/Besteller hat empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen sieben Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Äußerlich erkennbare Schäden(Verpackung) sind binnen 24 Stunden nach dem Empfang dem Verkäufer anzuzeigen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind.
2. Soweit der Kaufgegenstand mangelhaft ist, ist der Verkäufer zur Nacherfüllung berechtigt. Er hat alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer/Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
4. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer/Besteller zu und sind nicht abtretbar.
5. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die entstanden sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer/Besteller oder vom ihm beauftragte Dritte, durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund oder chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.
6. Die Gewährleistung beträgt 2 Jahre nach Ablieferung der Kaufgegenstände.
§ 8 Schadensersatz
1. Der Verkäufer haftet für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Er haftet ferner bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. In jedem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, höchstens aber auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt.
2. Die Haftungsbeschränkungen gem. Abs. 1 gilt nicht bei anfänglichen Unvermögen und Körperschäden sowie für Ansprüche gem. den §§ 1,4 ProdHaftG.
3. Unbeschadet der Haftungsbeschränkungen gem. Abs. 1 ist die Haftung des Verkäufers bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Sowie diese nicht oder nicht vollständige eintritt, ist der Verkäufer bis zur Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
4. Ansprüche auf Schadensersatz verjähren nach einem Jahr. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher Schädigung und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
5. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldofoderungen aus Kontokorrentforderungen), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer/Besteller diesem gegenüber jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen des Käufers/Bestellers nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr realisierbarer Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2.Der Kaufgegenstand (im Folgenden Vorbehaltsware) bleibt Eigentum des Verkäufers. Der Käufer/Besteller ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) in Höhe des Rechnungs-Endbetrages(einschließlich Umsatzsteuer) tritt der Käufer/ Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Befugnis des Verkäufers, diese Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsversverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, hat der Käufer/Besteller auf Verlangen dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers/Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass Käufer/Besteller dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer/Besteller verwahrt das (Mit)-Eigentum des Verkäufers unentgeltlich für den Verkäufer.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer/Besteller auf das Eigentum des Verkäufers hingewiesen und diesen unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer/Besteller.
6. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und dieses dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer / Besteller tritt seine eventuellen Versicherungsansprüche gegen Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Verkäufer ab, im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen nur in Höhe des (Mit-) Eigentumsanteil des Verkäufers an der neuen Sache.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/Bestellers- insbesondere Zahlungsverzug- ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers / Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Verkäufer hat dies ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers / Bestellers- abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
§ 10 Abwicklung und Organisation für Warenrücksendungen
Eine Rücknahme bzw. Rücklieferung von uns gelieferter, mangelfreier Waren ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung und zu den nachfolgenden Bedingungen möglich.
Die Rückabwicklung von Lieferungen aufgrund der Ausübung von dem Käufer/Besteller zustehenden Gewährleistungsansprüchen oder Rücktrittsrechten bleibt von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
1. Die gewünschte Rücknahme ist vorab in unserer Serviceabteilung, bestellung@pollmann-technik.de, anzumelden. Als Genehmigung gilt der von uns genehmigte und der Ware beizufügende Rücklieferschein.
2. Die Warenannahme erfolgt nur für Pollmann Artikel bzw. von Pollmann fakturierte Produkte.
3. Diese Pollmann Produkte sind zu spezifizieren, nach Art und Anzahl, mit Hinweis auf Auftrags-, Lieferschein- oder Rechnungsnummer der vorausgegangenen Lieferung.
4. Voraussetzung für die Erstellung einer Gutschrift ist, dass die Ware sich in technisch und optisch einwandfreiem, wiederverkaufsfähigem Zustand befindet. Die Verpackung muss sich in einem einwandfreien Zustand befinden.
5. Die Rücksendung der Produkte kann nur frachtfrei bzw. frei Haus an unser Zentrallager in Raesfeld erfolgen. Nur nach unserer vorherigen Genehmigung werden Rücknahmen bzw. Rücklieferungen in Ausnahmefällen durch unseren Spediteur/Paketdienst vorgenommen.
6. Die Rücknahmegebühr beträgt 30% vom Netto-Warenwert, mindestens jedoch 50,00 € pro Gutschriftvorgang. Diese Gebühren werden erhoben für Aufwendungen im Bereich Warenannahme, Überprüfung, Qualitätskontrolle, Wiedereinlagerung und Gutschriftbearbeitung.
7. Für mangelhafte Produkte, die von unserer Eingangskontrolle verworfen werden, kann generell keine Gutschrift erfolgen. Ihnen wird in diesem Fall die Möglichkeit gegeben, binnen 10 Werktagen nach Wareneingang, die Selbstabholung bzw. Rücklieferung unfrei einzurichten. Nach Ablauf der von uns gewährten Rückholfrist behalten wir uns vor, die Ware ordnungsgemäß zu entsorgen.
8. Folgende Rücknahmen sind grundsätzlich ausgeschlossen:
a. Materiallieferungen, die älter als 6 Monate sind.
b. Auf Ihren Wunsch veranlasste Sonderanfertigungen und Zukaufware, die sich außerhalb unseres Lieferprogramms befinden.
§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1.Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer/Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980.
2. Soweit der Käufer/Besteller Kaufmann ist, ist Raesfeld (Kreis Borken) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer/Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für beide Parteien ist Raesfeld (Kreis Borken).
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält der Verkäufer sich Eigentums- u. Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
Raesfeld, 12.05.2025